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Aktuelle Gerichtsurteile
Ist ein Kfz. bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen
Schädiger statt der Herstellung durch diesen den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm
selbst veranlaßte Reparatur verlangen (BGB § 249, 2). BGH 29.4.2003, VI ZR 393/02 -
Gericht stärkt Unfallopfer! Selbst reparieren und trotzdem kassieren! Restwert nach Autoschäden darf nicht abgezogen werden!
Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, seine überobligatorischen Anstrengungen zur Schadensbehebung
dem Schädiger zugute kommen zu lassen.
Der Geschädigte braucht weder nachzuweisen, daß er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch den
Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist.
Der Schadensersatzanspruch umfaßt nach der Rechtssprechung zu §§ 249 ff. BGB auch eine
Nutzungsausfallentschädigung (NE) für das Fahrzeug, das während der Reparaturzeit, oder -
bei Totalschaden - für die erforderliche Dauer der Wiederbe-schaffung, nicht genutzt werden kann.
Anspruchsberechtigt ist der schuldlos geschädigte Kfz.-Halter, wenn er, Familienangehörige oder andere
Personen das Fahrzeug während der Ausfallzeit nicht benützen können. (BGH DAR 74, 18)
Kein Anspruch auf NE hat grundsätzlich der Leasinggeber, der Halter eines PKW mit rotem Kennzeichen oder eines
nicht zugelassenen Fahrzeuges (LG München, ZfS 85,198, I SP 94).
Auch für die Dauer einer wirtschaftlich sinnvollen Notreparatur ist ein Anspruch auf NE gegeben (ZfS 81, 333),
ebenso bei Eigenreparatur (LG München, I ZfS 88).
Wird statt der Reparatur die Anschaffung eines Neufahrzeuges gewählt, so ist für die NE die vom
Sachverständigen ermittelte Reparaturzeit zugrunde zu legen (LG Berlin DAR 92, 264).
Bei hochwertigen Fahrzeugen (BMW 850i) besteht Anspruch auf NE auch für 4 Monate Lieferfrist eines Neuwagens
(OLG Karlsruhe DAR 94, 26).
Bei Eigenreparatur wird ein Anspruch auf NE bejaht (LG Duisburg ZfS 80,363), jedoch ist ein Ausfallnachweis notwendig
(Fotos durch Sachverständigen).
Bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens besteht Anspruch auf NE unabhängig von einer Wiederbeschaffung
(AG Hanau ZfS 95,415).
Der Geschädigte hat wahlweise die Möglichkeit, einen Mietwagen anzumieten, wenn er diesen ausnutzt und
benötigt, oder die nachgewiesenen Taxikosten, die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, oder
schließlich die NE geltend zu machen (AG Frankfurt r+s 81, 238). Auch eine Aufsplittung ist möglich.
Für gewerblich genutzt Kraftfahrzeuge können entweder der entgangene Gewinn, Mietwagenkosten, oder die
Vorhaltekosten geltend gemacht werden.
Dieser Geldbetrag bemißt sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden
Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeuges zweckmäßig
und angemessen erscheint (st. Rspr. seit BGHZ 4,82).
Dafür kann das Gutachten eines anerkannten Kfz.-Sachverständigen über die Höhe der
voraussichtlichen Reparaturkosten eine sachgerechte Grundlage sein, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich
ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich
denkenden Betrachters gerecht zu werden.
Zwei Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) stärken die Rechte von Unfallopfern gegenüber den Versicherungen der Verursacher:
(AFP) Versicherungen, die nach einem Verkehrsunfall Reparaturkosten für ein Auto zu erstatten haben, müssen dies bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes tun. Der Restwert des Autos darf bei der Schadensberechnung nicht abgezogen werden, so lange die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens nicht übersteigen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Urteil entschied. (AZ: VI ZR 393/02)
Fiktive Reparaturkosten sind jedenfalls bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu erstatten.
Wer ein Fahrzeug beschädigt hat, muss auch dann die Kosten für eine fachgerechte Reparatur ersetzen, wenn der Geschädigte auf eine Reparatur verzichtet oder diese selbst durchgeführt hat. Der Anspruch auf Ersatz derartiger fiktiver Reparaturkosten besteht jedenfalls bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes (ohne Abzug des Restwertes). Hat der Geschädigte das Fahrzeug selbst repariert, besteht der Anspruch unabhängig davon, ob die eigenhändige Reparatur fachgerecht war.
Der Sachverhalt:
Das Fahrzeug des Klägers war bei einem Unfall beschädigt worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte es einen Wiederbeschaffungswert von 15.340 Euro. Ein Sachverständiger schätzte die Kosten der erforderlichen Reparatur auf 12.300 Euro. Der Kläger reparierte das Fahrzeug selbst und verlangte von der beklagten Versicherung des Unfallverursachers die Zahlung von 12.300 Euro.
Die Versicherung weigerte sich, diese Summe zu zahlen. Die Reparatur des Klägers sei nicht fachgerecht gewesen. Außerdem dürften die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes nicht übersteigen. Die daraufhin erhobene Zahlungsklage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 12.300 Euro. Für den Ersatz der fiktiven Reparaturkosten kommt es bei einer Reparatur durch den Geschädigten nicht darauf an, ob diese fachgerecht ausgeführt wurde.
Es ist umstritten, bis zu welcher Höhe der Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten verlangen kann. Die überwiegende Zahl der Gerichte spricht Reparaturkosten lediglich bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes zu. Für eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme des Schädigers müsse der Geschädigte das Fahrzeug zum Zweck der Weiterbenutzung fachgerecht instandsetzen.
Die Gegenmeinung billigt dem Geschädigten Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes zu. Der BGH schließt sich dieser Auffassung an. Der Restwert muss daher bei der Schadensberechnung jedenfalls dann unberücksichtigt bleiben, wenn - wie im Streitfall - die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Der BGH beendete damit eine uneinheitliche Rechtsprechung der unteren Gerichte, die teilweise beim Ersatz "fiktiver" Reparaturkosten größere Abzüge vorgenommen hatten.
Damit sind Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen, unabhängig davon, ob der Schaden in einer Werkstatt behoben wird oder nicht.
Auch bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten kann nicht ein abstrakter Mittelwert, z. B. die von der DEKRA ermittelten mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze, Grundlage für die Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten sein. Vielmehr ist die Entscheidung des Geschädigten, sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen, als wirtschaftlich vernünftiges Verhalten hinzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug wie hier unrepariert weiterveräußert (BGH, Urt. v. 29.4.2003 - VI ZR 398/02). Repariert der Geschädigte das Fahrzeug in Eigenregie, so hat er Anspruch auf Reparaturkostenersatz bis zu Höhe des üblichen Wiederbeschaffungswerts unter Ausklammerung des Restwerts. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs nicht übersteigen (BGH, Urt. v. 29.4.2003 - VI ZR 393/02)
Der Aussage, "Die Deutschen sind ein Volk von Autoreparateuren", maß die Vorsitzende Richterin Gerda Müller dem Fall in der Verhandlung weitreichende Bedeutung zu. (Az.: VI ZR 393/02)
Im zweiten Fall sprach der BGH einer Porsche-Fahrerin die von einem Sachverständigen auf mehr als 15.500 Euro geschätzten Reparaturkosten zu, die in einer Porsche-Werkstatt angefallen wären. Die Frau hatte den Wagen aber nicht reparieren lassen, sondern für gut 5100 Euro weiterverkauft. Die Versicherung des Unfallgegners wollte nur die vom Gutachterverband Dekra für die Region ermittelten durchschnittlichen Reparaturkosten von 13.000 Euro ersetzen. Porsche verlangt höhere Stundensätze für die Arbeit seiner Kfz-Mechaniker.
Der sechste Zivilsenat ließ die Auffassung der Versicherung nicht gelten. Sinn des Schadenersatzes sei eine komplette Reparatur. In der Wahl seiner Mittel sei ein Geschädigter dabei frei. Das schließe auch die Reparatur in einer Vertragswerkstatt ein. Eine - wenngleich technisch einwandfreie - Reparatur in einer anderen Werkstatt sei nicht zumutbar, hieß es. Das müsse auch für eine fiktive Berechnung gelten, nach der sich der Schadenersatz bemisst. Ob der Geschädigte das Auto unrepariert weiterverkauft, sei dabei ohne Belang. (Az.: VI ZR 398/02)
Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Gutachtens eines Kfz.-Sachverständigen begnügen. Dieses ist
eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. (BGH NJW 89, 3009).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, daß die fehlende Verfügbarkeit
eines Kraftfahrzeuges einen Vermögenswert darstellt und mithin der durch einen schuldlos erlittenen Unfall
entstandene Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges zum Schadensersatz verpflichtet.
Anspruchsvoraussetzungen sind nach dem BGH Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille.
Wird ein Fahrzeug von dritter Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so besteht Anspruch auf
Nutzungsausfallentschädigung. (OLG Hamm ZfS 84, 230)
Wichtige Begriffe
fiktive Abrechnung (lt. Gutachten)
Die Abschleppkosten sind grundsätzlich vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung zu ersetzen. Dabei hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten zu einer zuverlässigen, fachlich geeigneten und räumlich nahe gelegenen Werkstatt seiner Wahl.
Die für die Regelung berechtigter Schadensersatzansprüche anfallenden Anwaltskosten müssen von der gegnerischen Versicherung ersetzt werden. Sie sollten immer dann einen Rechtsanwalt einschalten, wenn die Schuldfrage nicht genau geklärt ist oder Personenschäden eingetreten sind.
Nur bei einem Bagatellschaden unter 750,- EUR kann auf ein umfangreiches Sachverständigen-Gutachten verzichtet werden. In diesem Fall empfehlen wir, von uns einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Reparaturkosten einzuholen. Die Abrechnung mit der Versicherung kann dann auf der Grundlage dieses Kostenvoranschlages erfolgen.
Wird vom Kunden für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug benötigt, so hat die gegnerische Haftpflichtversicherung auch für diese Kosten aufzukommen. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht sind dazu jedoch einige Besonderheiten zu beachten, über die Sie der Sachverständige gern informiert.
Größere Firmen können dem Schädiger häufig auch Kosten für ein vorsorglich bereitgestelltes Ersatzfahrzeug für die Zeit, in der das unfallbeschädigte Fahrzeug zur Reparatur war, in Rechnung stellen. Diese Kosten sind dann zu ersetzen, wenn der Ausfall des beschädigten Fahrzeuges nur durch den Einsatz einer allgemeinen Betriebsreserve aufgefangen werden konnte. Diese Vorhaltekosten können vom Sachverständigen für Ihr spezielles Fahrzeug genau errechnet werden. (Ein weiterer Anspruch auf Nutzungsausfall über die Vorhaltekosten hinaus besteht nicht!)
Bei Ausfall durch Beschädigung eines gewerblich genutzten Fahrzeuges ist der durch dieses Fahrzeug erzielte durchschnittliche Gewinn zu ermitteln. Der Nachweis eines Umsatzverlustes für sich allein reicht nicht aus. Hierzu bedarf es entweder einer konkreten Berechnung der gewöhnlichen Gewinnerwartung oder einer Schadensermittlung nach § 287 ZPO. Der Durchschnitt der in den letzten 3 Monaten vor dem Unfall mit diesem Fahrzeug erzielten Umsätze ist festzustellen und davon sind die während des unfallbedingten Stillstandes eingetretenen Ersparnisse abzuziehen.
fiktive Abrechnung (lt. Gutachten)
Durch eine unglaubliche Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 249 BGB) werden ersatzpflichtige Versicherungen seit 01.08.2002 in die Lage versetzt, bei fiktiver Abrechnung (Abrechnung auf Basis des eingeholten Sachverständigen-Gutachtens) von Schäden, die Mehrwersteuer dem Geschädigten vorzuenthalten. Obwohl diese Mehrwertsteuer bereits in jedem Fall beim Kaufpreis des jeweiligen Fahrzeuges mit entrichtet wurde, erhält der Geschädigte für ein von ihm unverschuldetes Ereignis diesen erheblichen Prozentsatz abgezogen, wenn er sein Fahrzeug nicht, oder in Eigenregie reparieren läßt. Im letzteren Fall kann zumindest die Mehrwertsteuer für nachweislich gekaufte Ersatzteile nachgefordert werden.
Von den Versicherungen wird für die Dauer einer normalen Reparatur bzw. Wiederbeschaffung eines Fahrzeuges Nutzungsausfall anerkannt. Die Höhe der Entschädigung wird durch den Sachverständigen im Gutachten angegeben. Hierfür muß allerdings die Bestätigung des Sachverständigen oder der Werktatt über die erfolgte Reparatur bzw. der Nachweis über eine Wiederbeschaffung (Anmeldebescheinigung) vorgelegt werden.
Unter Umständen besitzt das verunfallte Fahrzeug auf Grund noch unbeschädigter, wiederverwendbarer Fahrzeugteile und Aggregate einen finanziellen Wert. Aus mehreren Angeboten ermittelt der Sachverständige einen verbindlichen Restwert, zu dem das Fahrzeug vom Kunden an den im Gutachten aufgeführten Restwertanbieter sofort verkauft werden kann.
Liegen die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten des Fahrzeuges unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, so ist ein Reparaturschaden eingetreten.
Wenn die Reparatur des Fahrzeuges so hohe Kosten verursachen würde, daß diese den Wiederbeschaffungswert deutlich übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall ersetzt Ihnen die regulierende Versicherung den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich eines etwaigen Restwertes.
Unter Berücksichtigung der örtlichen Marktlage und sämtlicher wertbeeinflußender Faktoren (Fahrzeugzustand, Ausführungsvariante, Sonderausstattung, Laufleistung, durchgeführte Reparaturen usw.) wird der Wert ermittelt, der für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeuges bei einem Kfz.-Händler zu zahlen wäre.
Die regulierende Versicherung muß diese Reparaturkosten in voller Höhe begleichen. Der Abzug eines fiktiven Restwertes ist nicht zulässig oder gerechtfertigt! Es sind die Stundensätze der Werkstatt Ihrer Wahl anzusetzen, unabhängig davon, ob das Fahrzeug überhaupt repariert wird.
Wichtige Infos für
Werkstätten: Bagatellschadensgrenze:
Immer wieder wird behauptet, die Bagatellschadensgrenze
läge bei 1.000,00 EUR , 2.000,00 EUR oder gar darüber.
Reparaturfreigaben:
Fazit: Der Kunde ist verärgert und meidet in Zukunft
diesen Reparaturbetrieb!
Kostenvoranschlag statt Gutachten:
"Ein Kostenvoranschlag ist für uns zur Regulierung
völlig ausreichend!" - Unter dem Deckmantel einer "schnellen und unbürokratischen"
Regulierung verstecken sich lediglich geplante Kostenersparnisse und die
gezielte Beschneidung der Rechte des Geschädigten:
Der Geschädigte hat bei einem Haftpflichtschaden
grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Gutachten
eines Sachverständigen seiner Wahl. Der Geschädigte braucht sich
nicht auf einen "Sachverständigen" der gegnerischen Versicherung einzulassen.
Vertrauensbetrieb der Versicherung:
Die beste Zukunft hätten Kfz.-Reparaturbetriebe als
"Vertrauensbetrieb der Versicherungen", lautet eine weit verbreitete These.
Daß dies lediglich ein geschickt getarnter Angriff auf die Stundenverrechnungssätze
ist, wird manchem erst sehr spät bewußt.
Restwert bei Kfz.-Haftpflichtschäden:
Im Falle eines Totalschadens ermittelt der Kfz.-Sachverständige
(unter Berücksichtigung der am 01.04.1998 in Kraft getretenen Altautoverordnung
und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) den Restwert eines Fahrzeuges am
allgemeinen Markt, der aus Vertragshändlern und seriösen Gebrauchtwagenhändlern
besteht. Der sogenannte Sondermarkt von Restwerthändlern hat dabei
außer Betracht zu bleiben.
Der Versicherer stellt ausgesuchten Autohäusern Videotechnik
zur Schadensaufnahme zur Verfügung. Der Mitarbeiter des Autohauses
geht mit der Kamera um das beschädigte Fahrzeug herum. Die Bilder
werden durch sofortige Onlineübertragung der schadensbearbeitenden
Stelle der Versicherung übermittelt, die daraufhin Reparaturweg und
-umfang vorschreibt. Auf Grund dieser direkten Einflußnahme kann
das ganze Schadensgeschäft bis hin zur Veräußerung des
Restwertes von der Versicherung selbst kontrolliert werden.
Orientierung auf billige Werkstätten:
Dazu werden durch die Versicherungen Preislisten erstellt
und der Geschädigte von teureren Autohäusern auf kleinere Werkstätten
mit niedrigeren Stundensätzen "umgelenkt".
Weitere aktuelle Tricks:
Diese Behauptungen sind falsch, unsinnig und widersprechen
deutscher Rechtssprechung: Hiernach liegt die Bagatellschadensgrenze in
einem Bereich zwischen 750,00 EUR und 800,00 EUR. Dabei ist entscheidend,
ob der Geschädigte als Laie erkennen kann, daß es sich
bei dem jeweils vorliegenden Fall um einen Bagatellschaden handelt. Schon
durch die Beschädigung eines Stoßfängers werden z.B. Reparaturkosten
in Höhe von ca. 600,00 EUR verursacht.
Immer häufiger erteilen Versicherungen im Haftpflichtfall
vorab Reparaturfreigaben bis 5.000,00 EUR.
Diese "kulante und unbürokratische" Regelung verheißt
den jeweiligen Werkstätten eine schnelle Begleichung ihrer Rechnung.
Doch dieser "Vorteil" wird teuer erkauft:
Durch die Reparaturfreigabe wird die Ausschaltung des
unabhängigen Sachverständigen erreicht. Somit fehlen sowohl den
Werkstätten, als auch deren Kunden wichtige Beweismittel bei späteren
strittigen Auseinandersetzungen mit dem Schädiger bzw. dessen Versicherung.
Gegen nachträgliche Rechnungskontrollen, Bestreitung
von Rechnungsbeträgen, Nichtanerkennung des vollen Schadensumfanges
kann sich der Kfz.-Reparaturbetrieb ohne Sachverständigen-Gutachten
nicht mehr erfolgreich wehren. Gegenüber dem Kunden werden Wertminderungsansprüche
und Nutzungsausfall/Mietwagenkosten nicht berücksichtigt, oder ihm
eine unbegründete Teilschuld auferlegt.
Für einen vom jeweiligen Reparaturbetrieb erstellten
Kostenvoranschlag hat dieser nicht nur die Kosten der Erstellung zu übernehmen,
er trägt auch noch das Prognoserisiko bei Kostenüberschreitung
(z.B. infolge versteckter Schäden) selbst.
Viele Reparaturwerkstätten und Geschädigte
sind weiterhin verunsichert, wenn ihnen erklärt wird, es dürfe
nur ein Sachverständiger der gegnerischen Versicherung beauftragt
werden. Da diese Mitteilungen ausschließlich telefonisch übermittelt
werden, ist ein Nachweis der Falschinformation schwer zu erbringen.
Abgesehen von der Tatsache, daß ein vom Reparaturbetrieb
erstellter Kostenvoranschlag aus rechtlicher Sicht ein Sachverständigen-Gutachten
nicht ersetzen kann, würden berechtigte Ansprüche des Kunden,
wie z.B. Wertminderung, unberücksichtigt bleiben:
Z.B. sollen mit einer gegenwärtigen Aktion über
die Firma Motorcare dem "Vertrauensbetrieb" neben den Kosten der Schadenfeststellung
auch noch die Kosten der Schadenregulierung durch eine Abgabe in Höhe
von 5% aufgebürdet werden.
Es sollte nicht vergessen werden, daß für
eine erfolgreiche Geschäftsentwicklung nicht das Vertrauen
der Versicherungen, sondern das der Kunden ausschlaggebend ist.
Erkennt dieser erst, für wen die Reparaturwerkstatt seiner Wahl Stellung
bezieht, wird er sehr schnell sein Vertrauen in selbige verlieren!
Daß dort der Versicherer unter Vorlage des vom
Sachverständigen ermittelten Restwertes stets ein Überangebot
erreichen kann, liegt auf der Hand und braucht nicht näher kommentiert
zu werden.
Der Kfz.-Reparaturbetrieb hat somit nur mit der Hilfe
des Sachverständigen die Möglichkeit, einen Restwert zu erwerben
und anschließend weiterzuveräußern bzw. instandzusetzen.
Diese Vorgehensweise wird ausdrücklich vom BGH gebilligt.
Die Gerichte tendieren ohnehin dazu, stets dem vom Sachverständigen
ermittelten Restwert den Vorrang vor einem nachträglich vom Versicherer
ermittleten Überangebot zu geben, da nur der Sachverständige
selbst das Fahrzeug besichtigt und eingehend bezüglich wiederverwendbarer
Bauteile und Baugruppen untersucht hat.
Ausstattung ausgesuchter Autohäuser mit Videotechnik:
Aktuelles:
Laut BGB hat der Geschädigte nach einem Kfz.-Unfall
das Recht auf Erstattung sämtlicher Kosten,
die zur Wiederherstellung des Vorschadenszustandes erforderlich sind
(Dazu gehören u.a. auch die Kosten der Beauftragung eines unabhängigen
Kfz.-Sachverständigen!). Die Versicherer versuchen natürlich
mit den vielfältigsten Methoden diese Kosten gering zu halten:
"Die Versicherer wollen Geld sparen - mal wieder auf
Kosten der Verbraucher:
...Schon lange ruinieren sich die Versicherungen zum Beispiel
mit absurden Rabatten gegenseitig die Prämienstruktur. Doch statt
Ordnung in ihr Geschäftsgebaren zu bringen, wollen sie weniger Geld
für Unfallschäden ausgeben. Am liebsten würden sie gleich
die ganze Schadensregulierung nach eigenem Gusto durchführen und dem
Geschädigten nur das zukommen lassen, was ihm nach ihrer Ansicht nach
zusteht. Und das bedeutet im Klartext:
weniger Schadenersatz nach dem Unfall.
...Sie attackieren Mietwagenpreise, Honorare der Kfz.-Sachverständigen
und deren Gutachten, sie behindern die Einschaltung von Anwälten,
knausern bei Aufwandspauschalen und Wertminderung und bezweifeln Preisaufschläge
bei Ersatzteilen und Verbringungskosten.
Der Unfallgeschädigte kann dabei der Gelackmeierte
sein. Entweder er läßt sich - aus Unkenntnis - ins Bockshorn
jagen und verzichtet auf einige Ansprüche. Oder er muß vor Gericht
darum klagen."
(ADAC Motorwelt 3/99)
Die neuesten Tricks:
"Seit einiger Zeit werden Schutzbriefe
spottbillig als eine Art Dreingabe im Zusammenhang mit dem Verkauf von
Kfz.-Versicherungen angeboten.
(Die Versicherungen wollen als erste Instanz vom Unfall
erfahren, um den Schaden auf dem billigsten Weg, ohne Gutachter und Rechtsanwälte,
abwickeln zu können.
Die Versicherungen können nun schon mit der Beauftragung
des Abschleppdienstes ihren Einfluß geltend
machen. Gleichzeitig soll damit die marktführende
Stellung des ADAC gebrochen werden. - Der Autor)
Über die Serviceschiene werben die Haftpflichtversicherer
bei den Autofahrern um Sympathie. Die Imagepolitur soll helfen, das bei
Autofahrern oft tief sitzende Mißtrauen im Umgang mit den Assekuranzen
abzubauen. Sie sollen darauf vertrauen, daß der Versicherer bei Problemen
mit dem Auto immer der richtige Ansprechpartner ist.
Von wegen! Im Haftpflichtschaden stehen Geschädigter
und Versicherer grundsätzlich auf zwei verschiedenen Seiten, und sie
haben unterschiedliche Interessen. Denn die einen wollen Geld haben
, und die anderen wollen es nicht ausgeben." (ADAC Motorwelt 3/99)
"Der versicherungseigene Zentralruf
(Telefon-Nr. 0180/25026 - der Autor) über den via Kennzeichen die
Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abgefragt werden kann, stellt
z.B. sofort die Verbindung mit dem zuständigen Sachbearbeiter her.
Vorteil für die Versicherung: Der Sachbearbeiter
kann direkt mit dem Geschädigten verhandeln. Wenn er es
geschickt anfängt , geht der erst gar nicht zum Anwalt, verzichtet
auf einen neutralen Kfz.-Sachverständigen und vielleicht sogar auf
den Mietwagen.
Es gibt Versicherer, die ihren
Angestellten kleine Prämien bezahlen, wenn sie dem Geschädigten
diese Ansprüche erfolgreich ausreden.
Das gleiche bei den 'Unfallhilfekärtchen',
die Versicherer ihren Kunden aushändigen. Auch sie sollen den direkten
Kontakt zwischen Versicherung und Unfallgeschädigtem herstellen, damit
von Anfang an die Regulierung kontrollierbar ist.
...Und jetzt ist der Zugriff auf den Geschädigten
noch viel leichter. 1999 erhielten die Versicherungen vom Verkehrsministerium
den Zuschlag bei der Vergabe der Notrufsäulen.
Nach einer Übergangszeit von 3 Jahren landet nun jeder, der mit seinem
Fahrzeug eine Panne oder einen Unfall hat und Hilfe braucht , via Notruf
automatisch in einem Call-Center der Versicherungen."
(ADAC Motorwelt 3/99)
Hinweis: Fordern Sie den Sachbearbeiter auf, Ihnen unglaubwürdig
erscheinende telefonische Aussagen schriftlich zur Verfügung zu stellen,
wodurch leicht feststellbar wird, ob diese in Einklang mit Gesetz und Rechtssprechung
stehen.
Wer Ihnen glaubhaft machen will, Sie bräuchten keinen
unabhängigen Gutachter, bzw. sollten doch den der gegnerischen Versicherung
in Anspruch nehmen, will Sie gezielt von Ihrer
Beweispflicht abbringen und damit lediglich seine
ureigensten Interessen durchsetzen! Daß ein Versicherungs-Gutachter
als Vertreter und Mitarbeiter selbiger stets versucht sein wird, den Schaden
geringer einzuschätzen, als er tatsächlich eingetreten
ist, liegt dabei wohl auf der Hand!
Tip von Rechtsanwältin Roswitha Mikulla-Liegert,
Leiterin ADAC-Verbraucherschutz:
"Wer sich in der Unfallschadenregulierung nicht auskennt,
sollte bei direkten Gesprächen mit den Sachbearbeitern der Versicherer
vorsichtig sein und sich nicht voreilig auf deren 'besondere Serviceangebote'
einlassen."
"Ob die Schadenregulierer den Geschädigten wirklich
auf alle seine Rechte hinweisen, bezweifeln Kritiker." (ADAC Motorwelt
3/99)
Denken Sie deshalb daran:
Sie haben als Geschädigter freie Gutachter-Wahl!
Sie benötigen ein Beweissicherungs-Gutachten
zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Unfallgegners und zur
Durchsetzung eigener Ansprüche!
Sachverständige und Rechtsanwälte
können beim Haftpflichtschaden vollständig zu Lasten der gegnerischen
Versicherung und somit für Sie kostenfrei
beauftragt werden!
Sie haben Anspruch auf Reparaturdurchführung
in einer Vertragswerkstatt bzw. auf Anrechnung der Stundensätze
selbiger!
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