SV-Büro Olbrich

SV-Büro Olbrich Sachverständigenbüro
Dipl.-Ing. Niels Olbrich
Burgwartstraße 21
01159 Dresden


Funktel.: 0172/3726701
Telefon: 0351/4266944
Fax: 0351/4266942
e-Mail an Gutachter: no@sachverst.de
Skype: nielsolbrich
Facebook: Facebook

Leistungsangebot Gutachten Kaufberatung Wertermittlung Gebrauchtwagen Gerichtsurteile Begriffserklärung Info für Werkstätten Versicherungs-Tricks Download-Bereich Normalansicht

Leistungsangebot

  • Technische Gutachten (Begutachtung von Aggregateschäden, Lackschäden und Schäden anderer Bauteile von Kfz. aller Art, Feststellung unfallursächlicher technischer Mängel)
  • Ermittlung von Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungausfall, Restwert,...
  • Unfallrekonstruktionen, Beweissicherung am Schadensort
Wir kommen zu Ihnen!!!
0172/3726701 oder 0351/42 669 44 für Großraum Dresden!

Gutachten

An Ihrem Fahrzeug ist ein Unfallschaden eingetreten?

Wir helfen Ihnen: Rufen Sie uns doch einfach für Informationen / Terminabsprachen zur Begutachtung an:

Tel. 0351/4266944
Hotline 0172/3726701


Natürlich können Sie auch das nachfolgende Formular kurz ausfüllen. Wir setzen uns umgehend mit Ihnen in Verbindung!

Terminabsprache für Schadensgutachten / Rückrufservice

Achtung: Unser Service ist für Sie vollkommen kostenlos, wenn Ihr Unfallgegner die alleinige Schuld am Unfall trägt! Unser Gutachten dient Ihrer Beweissicherung und ist zur vollständigen Durchsetzung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche bei der gegnerischen Versicherung unerläßlich !


Sicherlich stellt auch die Werkstattrechnung nach erfolgter Reparatur (sofern kein Totalschaden vorliegt) einen Nachweis über die Schadenshöhe dar. Jedoch ist damit noch kein Beweis erbracht, daß diese Reparatur in dem Umfang nötig war und daß nur Schäden aus dem betreffenden Unfallgeschehen behoben worden sind. Dies gibt der regulierenden Versicherung einen idealen Ansatzpunkt, die Begleichung der Rechnung vollkommen oder teilweise abzulehnen, woraufhin die Werkstatt an ihren jeweiligen Auftraggeber (und das sind Sie!) herantritt.

Wer stellt bereits im Vorfeld der Reparatur verbindlich fest, ob evtl. Totalschaden eingetreten ist?

Wer ermittelt den Nutzungsausfall, die Wertminderung, den Wiederbeschaffungswert oder Restwert für Ihr Fahrzeug?

Warum sollte kein Gutachter der gegnerischen Versicherung beauftragt werden? (Wenn die Versicherung selbst die Höhe des zu regulierenden Schadens bestimmen kann, wird die Entschädigung wohl in jedem Fall so gering wie möglich und nicht so hoch wie erforderlich ausfallen!)

Verzichten Sie nicht auf Ihr Recht einer unabhängigen Beweissicherung! Sie haben nach einem Haftpflichtschaden freie Gutachterwahl!

Noch mehr Informationen dazu:

Versicherungs-Tricks!

Schadensgutachten - warum?

Kaufberatung

Kostenlose telefonische Kaufberatung

Stetige Technisierung der Fahrzeuge, immer größere Modellvielfalt und damit immer schwerere Überschaubarkeit des Marktes auf der
einen Seite und zunehmend unseriöse, unrealistische Angebote von privaten und kommerziellen Verkäufern auf der anderen Seite
bringen eine beträchtliche Entwicklung dieses Teilbereiches des Sachverständigenwesens mit sich.

Wir haben uns darauf eingestellt und geben gern unsere langjährigen Erfahrungen an Sie weiter! Bereits telefonisch können wir
Ihnen helfen, eine auf Ihre Interessen und Möglichkeiten zugeschnittene Typauswahl vorzunehmen. Dabei spielen auch Faktoren, wie
Fahrgewohnheiten, Wirtschaftlichkeit, Zuverlässigkeit, persönliches Image eine wichtige Rolle. Im weiteren Verlauf schlagen wir
Ihnen entsprechende Fahrzeugangebote vor bzw. überprüfen Eckdaten von Ihnen bekannt gewordenen Angeboten. Stimmt das Preis-
Leistungsverhältnis eines dieser Angebote, steht einer Vor-Ort-Besichtigung nichts mehr im Wege!


Vor-Ort-Besichtigung

Nehmen Sie uns zum Kauf Ihres nächsten Fahrzeuges einfach mit!

Vier Augen sehen mehr, als zwei! Wir besichtigen vor Ort das betreffende Fahrzeug eingehend, führen eine Zustandsanalyse durch,
decken schonungslos eventuelle Mängel und Schwächen auf, überprüfen die Karosserie mit modernen Schichtdicken-Meßgeräten
auf versteckte Unfallschäden und unterstützen Sie auch bei den Preisverhandlungen.
Der von uns dafür erhobene Unkostenbetrag von ca. 55 EUR wird durch den erzielten Preisvorteil mehr als kompensiert.
Zusätzlich geben wir Ihnen Sicherheit und ein gutes Gefühl beim Kauf!

Rufen Sie uns einfach unter 0172/3726701 oder 0351/42 669 44 an!

Wertermittlung

Sie wollen Ihr Auto verkaufen bzw. ein neues / anderes Auto kaufen
oder einfach nur wissen, was Ihr "bestes Stück" wert ist?

Dann sind Sie bei uns richtig!
Rufen Sie uns doch einfach für Informationen / Terminabsprachen zur Bewertung an:

Tel. 0351/4266944
Hotline 0172/3726701


Natürlich können Sie auch das nachfolgende Formular kurz ausfüllen.
Wir setzen uns umgehend mit Ihnen in Verbindung!
(Bitte beachten Sie, daß unser kostenloser Service nur für den Freistaat SACHSEN gilt!)


Gebrauchtwagen

...wichtige Infos zu Gebrauchtfahrzeugen

Gerichtsurteile

Aktuelle Gerichtsurteile

Ist ein Kfz. bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt der Herstellung durch diesen den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlaßte Reparatur verlangen (BGB § 249, 2).
Dieser Geldbetrag bemißt sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeuges zweckmäßig und angemessen erscheint (st. Rspr. seit BGHZ 4,82).
Dafür kann das Gutachten eines anerkannten Kfz.-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten eine sachgerechte Grundlage sein, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.

BGH 29.4.2003, VI ZR 393/02 - Gericht stärkt Unfallopfer!
Zwei Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) stärken die Rechte von Unfallopfern gegenüber den Versicherungen der Verursacher:

Selbst reparieren und trotzdem kassieren! Restwert nach Autoschäden darf nicht abgezogen werden!
(AFP) Versicherungen, die nach einem Verkehrsunfall Reparaturkosten für ein Auto zu erstatten haben, müssen dies bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes tun. Der Restwert des Autos darf bei der Schadensberechnung nicht abgezogen werden, so lange die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens nicht übersteigen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Urteil entschied. (AZ: VI ZR 393/02) Fiktive Reparaturkosten sind jedenfalls bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu erstatten.
Wer ein Fahrzeug beschädigt hat, muss auch dann die Kosten für eine fachgerechte Reparatur ersetzen, wenn der Geschädigte auf eine Reparatur verzichtet oder diese selbst durchgeführt hat. Der Anspruch auf Ersatz derartiger fiktiver Reparaturkosten besteht jedenfalls bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes (ohne Abzug des Restwertes). Hat der Geschädigte das Fahrzeug selbst repariert, besteht der Anspruch unabhängig davon, ob die eigenhändige Reparatur fachgerecht war.
Der Sachverhalt:
Das Fahrzeug des Klägers war bei einem Unfall beschädigt worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte es einen Wiederbeschaffungswert von 15.340 Euro. Ein Sachverständiger schätzte die Kosten der erforderlichen Reparatur auf 12.300 Euro. Der Kläger reparierte das Fahrzeug selbst und verlangte von der beklagten Versicherung des Unfallverursachers die Zahlung von 12.300 Euro. Die Versicherung weigerte sich, diese Summe zu zahlen. Die Reparatur des Klägers sei nicht fachgerecht gewesen. Außerdem dürften die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes nicht übersteigen. Die daraufhin erhobene Zahlungsklage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 12.300 Euro. Für den Ersatz der fiktiven Reparaturkosten kommt es bei einer Reparatur durch den Geschädigten nicht darauf an, ob diese fachgerecht ausgeführt wurde.
Es ist umstritten, bis zu welcher Höhe der Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten verlangen kann. Die überwiegende Zahl der Gerichte spricht Reparaturkosten lediglich bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes zu. Für eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme des Schädigers müsse der Geschädigte das Fahrzeug zum Zweck der Weiterbenutzung fachgerecht instandsetzen.
Die Gegenmeinung billigt dem Geschädigten Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes zu. Der BGH schließt sich dieser Auffassung an. Der Restwert muss daher bei der Schadensberechnung jedenfalls dann unberücksichtigt bleiben, wenn - wie im Streitfall - die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Der BGH beendete damit eine uneinheitliche Rechtsprechung der unteren Gerichte, die teilweise beim Ersatz "fiktiver" Reparaturkosten größere Abzüge vorgenommen hatten.
Damit sind Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen, unabhängig davon, ob der Schaden in einer Werkstatt behoben wird oder nicht.
Auch bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten kann nicht ein abstrakter Mittelwert, z. B. die von der DEKRA ermittelten mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze, Grundlage für die Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten sein. Vielmehr ist die Entscheidung des Geschädigten, sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen, als wirtschaftlich vernünftiges Verhalten hinzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug wie hier unrepariert weiterveräußert (BGH, Urt. v. 29.4.2003 - VI ZR 398/02). Repariert der Geschädigte das Fahrzeug in Eigenregie, so hat er Anspruch auf Reparaturkostenersatz bis zu Höhe des üblichen Wiederbeschaffungswerts unter Ausklammerung des Restwerts. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs nicht übersteigen (BGH, Urt. v. 29.4.2003 - VI ZR 393/02)

Der Aussage, "Die Deutschen sind ein Volk von Autoreparateuren", maß die Vorsitzende Richterin Gerda Müller dem Fall in der Verhandlung weitreichende Bedeutung zu. (Az.: VI ZR 393/02)
Im zweiten Fall sprach der BGH einer Porsche-Fahrerin die von einem Sachverständigen auf mehr als 15.500 Euro geschätzten Reparaturkosten zu, die in einer Porsche-Werkstatt angefallen wären. Die Frau hatte den Wagen aber nicht reparieren lassen, sondern für gut 5100 Euro weiterverkauft. Die Versicherung des Unfallgegners wollte nur die vom Gutachterverband Dekra für die Region ermittelten durchschnittlichen Reparaturkosten von 13.000 Euro ersetzen. Porsche verlangt höhere Stundensätze für die Arbeit seiner Kfz-Mechaniker.
Der sechste Zivilsenat ließ die Auffassung der Versicherung nicht gelten. Sinn des Schadenersatzes sei eine komplette Reparatur. In der Wahl seiner Mittel sei ein Geschädigter dabei frei. Das schließe auch die Reparatur in einer Vertragswerkstatt ein. Eine - wenngleich technisch einwandfreie - Reparatur in einer anderen Werkstatt sei nicht zumutbar, hieß es. Das müsse auch für eine fiktive Berechnung gelten, nach der sich der Schadenersatz bemisst. Ob der Geschädigte das Auto unrepariert weiterverkauft, sei dabei ohne Belang. (Az.: VI ZR 398/02)

Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, seine überobligatorischen Anstrengungen zur Schadensbehebung dem Schädiger zugute kommen zu lassen.

Der Geschädigte braucht weder nachzuweisen, daß er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch den Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist.
Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Gutachtens eines Kfz.-Sachverständigen begnügen. Dieses ist eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. (BGH NJW 89, 3009).

Der Schadensersatzanspruch umfaßt nach der Rechtssprechung zu §§ 249 ff. BGB auch eine Nutzungsausfallentschädigung (NE) für das Fahrzeug, das während der Reparaturzeit, oder - bei Totalschaden - für die erforderliche Dauer der Wiederbe-schaffung, nicht genutzt werden kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, daß die fehlende Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges einen Vermögenswert darstellt und mithin der durch einen schuldlos erlittenen Unfall entstandene Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges zum Schadensersatz verpflichtet.
Anspruchsvoraussetzungen sind nach dem BGH Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille.
Wird ein Fahrzeug von dritter Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so besteht Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. (OLG Hamm ZfS 84, 230)

Anspruchsberechtigt ist der schuldlos geschädigte Kfz.-Halter, wenn er, Familienangehörige oder andere Personen das Fahrzeug während der Ausfallzeit nicht benützen können. (BGH DAR 74, 18)

Kein Anspruch auf NE hat grundsätzlich der Leasinggeber, der Halter eines PKW mit rotem Kennzeichen oder eines nicht zugelassenen Fahrzeuges (LG München, ZfS 85,198, I SP 94).

Auch für die Dauer einer wirtschaftlich sinnvollen Notreparatur ist ein Anspruch auf NE gegeben (ZfS 81, 333), ebenso bei Eigenreparatur (LG München, I ZfS 88).

Wird statt der Reparatur die Anschaffung eines Neufahrzeuges gewählt, so ist für die NE die vom Sachverständigen ermittelte Reparaturzeit zugrunde zu legen (LG Berlin DAR 92, 264).

Bei hochwertigen Fahrzeugen (BMW 850i) besteht Anspruch auf NE auch für 4 Monate Lieferfrist eines Neuwagens (OLG Karlsruhe DAR 94, 26).

Bei Eigenreparatur wird ein Anspruch auf NE bejaht (LG Duisburg ZfS 80,363), jedoch ist ein Ausfallnachweis notwendig (Fotos durch Sachverständigen).

Bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens besteht Anspruch auf NE unabhängig von einer Wiederbeschaffung (AG Hanau ZfS 95,415).

Der Geschädigte hat wahlweise die Möglichkeit, einen Mietwagen anzumieten, wenn er diesen ausnutzt und benötigt, oder die nachgewiesenen Taxikosten, die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, oder schließlich die NE geltend zu machen (AG Frankfurt r+s 81, 238). Auch eine Aufsplittung ist möglich.

Für gewerblich genutzt Kraftfahrzeuge können entweder der entgangene Gewinn, Mietwagenkosten, oder die Vorhaltekosten geltend gemacht werden.

Begriffserklärung

Wichtige Begriffe

Abschleppkosten

Anwaltskosten

Bagatellschaden

Beweissicherung

Ersatz der Mietwagenkosten

Ersatz der Vorhaltekosten

Ersatz für Verdienstausfall

fiktive Abrechnung (lt. Gutachten)

Nutzungsausfall

Reparaturschaden

Restwert

Totalschaden

Wiederbeschaffungswert


Abschleppkosten

Die Abschleppkosten sind grundsätzlich vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung zu ersetzen. Dabei hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten zu einer zuverlässigen, fachlich geeigneten und räumlich nahe gelegenen Werkstatt seiner Wahl.

zurück


Anwaltskosten

Die für die Regelung berechtigter Schadensersatzansprüche anfallenden Anwaltskosten müssen von der gegnerischen Versicherung ersetzt werden. Sie sollten immer dann einen Rechtsanwalt einschalten, wenn die Schuldfrage nicht genau geklärt ist oder Personenschäden eingetreten sind.

zurück


Bagatellschaden

Nur bei einem Bagatellschaden unter 750,- EUR kann auf ein umfangreiches Sachverständigen-Gutachten verzichtet werden. In diesem Fall empfehlen wir, von uns einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Reparaturkosten einzuholen. Die Abrechnung mit der Versicherung kann dann auf der Grundlage dieses Kostenvoranschlages erfolgen.

zurück


Ersatz der Mietwagenkosten

Wird vom Kunden für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug benötigt, so hat die gegnerische Haftpflichtversicherung auch für diese Kosten aufzukommen. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht sind dazu jedoch einige Besonderheiten zu beachten, über die Sie der Sachverständige gern informiert.

zurück


Ersatz der Vorhaltekosten

Größere Firmen können dem Schädiger häufig auch Kosten für ein vorsorglich bereitgestelltes Ersatzfahrzeug für die Zeit, in der das unfallbeschädigte Fahrzeug zur Reparatur war, in Rechnung stellen. Diese Kosten sind dann zu ersetzen, wenn der Ausfall des beschädigten Fahrzeuges nur durch den Einsatz einer allgemeinen Betriebsreserve aufgefangen werden konnte. Diese Vorhaltekosten können vom Sachverständigen für Ihr spezielles Fahrzeug genau errechnet werden. (Ein weiterer Anspruch auf Nutzungsausfall über die Vorhaltekosten hinaus besteht nicht!)

zurück


Ersatz für Verdienstausfall

Bei Ausfall durch Beschädigung eines gewerblich genutzten Fahrzeuges ist der durch dieses Fahrzeug erzielte durchschnittliche Gewinn zu ermitteln. Der Nachweis eines Umsatzverlustes für sich allein reicht nicht aus. Hierzu bedarf es entweder einer konkreten Berechnung der gewöhnlichen Gewinnerwartung oder einer Schadensermittlung nach § 287 ZPO. Der Durchschnitt der in den letzten 3 Monaten vor dem Unfall mit diesem Fahrzeug erzielten Umsätze ist festzustellen und davon sind die während des unfallbedingten Stillstandes eingetretenen Ersparnisse abzuziehen.

zurück


fiktive Abrechnung (lt. Gutachten)

Durch eine unglaubliche Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 249 BGB) werden ersatzpflichtige Versicherungen seit 01.08.2002 in die Lage versetzt, bei fiktiver Abrechnung (Abrechnung auf Basis des eingeholten Sachverständigen-Gutachtens) von Schäden, die Mehrwersteuer dem Geschädigten vorzuenthalten. Obwohl diese Mehrwertsteuer bereits in jedem Fall beim Kaufpreis des jeweiligen Fahrzeuges mit entrichtet wurde, erhält der Geschädigte für ein von ihm unverschuldetes Ereignis diesen erheblichen Prozentsatz abgezogen, wenn er sein Fahrzeug nicht, oder in Eigenregie reparieren läßt. Im letzteren Fall kann zumindest die Mehrwertsteuer für nachweislich gekaufte Ersatzteile nachgefordert werden.

zurück


Nutzungsausfall

Von den Versicherungen wird für die Dauer einer normalen Reparatur bzw. Wiederbeschaffung eines Fahrzeuges Nutzungsausfall anerkannt. Die Höhe der Entschädigung wird durch den Sachverständigen im Gutachten angegeben. Hierfür muß allerdings die Bestätigung des Sachverständigen oder der Werktatt über die erfolgte Reparatur bzw. der Nachweis über eine Wiederbeschaffung (Anmeldebescheinigung) vorgelegt werden.

zurück


Restwert

Unter Umständen besitzt das verunfallte Fahrzeug auf Grund noch unbeschädigter, wiederverwendbarer Fahrzeugteile und Aggregate einen finanziellen Wert. Aus mehreren Angeboten ermittelt der Sachverständige einen verbindlichen Restwert, zu dem das Fahrzeug vom Kunden an den im Gutachten aufgeführten Restwertanbieter sofort verkauft werden kann.

zurück


Reparaturschaden

Liegen die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten des Fahrzeuges unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, so ist ein Reparaturschaden eingetreten.
Die regulierende Versicherung muß diese Reparaturkosten in voller Höhe begleichen. Der Abzug eines fiktiven Restwertes ist nicht zulässig oder gerechtfertigt! Es sind die Stundensätze der Werkstatt Ihrer Wahl anzusetzen, unabhängig davon, ob das Fahrzeug überhaupt repariert wird.

zurück


Totalschaden

Wenn die Reparatur des Fahrzeuges so hohe Kosten verursachen würde, daß diese den Wiederbeschaffungswert deutlich übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall ersetzt Ihnen die regulierende Versicherung den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich eines etwaigen Restwertes.

zurück


Wiederbeschaffungswert

Unter Berücksichtigung der örtlichen Marktlage und sämtlicher wertbeeinflußender Faktoren (Fahrzeugzustand, Ausführungsvariante, Sonderausstattung, Laufleistung, durchgeführte Reparaturen usw.) wird der Wert ermittelt, der für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeuges bei einem Kfz.-Händler zu zahlen wäre.

zurück

Info für Werkstätten

Wichtige Infos für Werkstätten:

Bagatellschadensgrenze:

Immer wieder wird behauptet, die Bagatellschadensgrenze läge bei 1.000,00 EUR , 2.000,00 EUR oder gar darüber.
Diese Behauptungen sind falsch, unsinnig und widersprechen deutscher Rechtssprechung: Hiernach liegt die Bagatellschadensgrenze in einem Bereich zwischen 750,00 EUR und 800,00 EUR. Dabei ist entscheidend, ob der Geschädigte als Laie erkennen kann, daß es sich bei dem jeweils vorliegenden Fall um einen Bagatellschaden handelt. Schon durch die Beschädigung eines Stoßfängers werden z.B. Reparaturkosten in Höhe von ca. 600,00 EUR verursacht.
 

Reparaturfreigaben:
 
Immer häufiger erteilen Versicherungen im Haftpflichtfall vorab Reparaturfreigaben bis 5.000,00 EUR.
Diese "kulante und unbürokratische" Regelung verheißt den jeweiligen Werkstätten eine schnelle Begleichung ihrer Rechnung. Doch dieser "Vorteil" wird teuer erkauft:
Durch die Reparaturfreigabe wird die Ausschaltung des unabhängigen Sachverständigen erreicht. Somit fehlen sowohl den Werkstätten, als auch deren Kunden wichtige Beweismittel bei späteren strittigen Auseinandersetzungen mit dem Schädiger bzw. dessen Versicherung.
Gegen nachträgliche Rechnungskontrollen, Bestreitung von Rechnungsbeträgen, Nichtanerkennung des vollen Schadensumfanges kann sich der Kfz.-Reparaturbetrieb ohne Sachverständigen-Gutachten nicht mehr erfolgreich wehren. Gegenüber dem Kunden werden Wertminderungsansprüche und Nutzungsausfall/Mietwagenkosten nicht berücksichtigt, oder ihm eine unbegründete Teilschuld auferlegt.

Fazit: Der Kunde ist verärgert und meidet in Zukunft diesen Reparaturbetrieb!
 

Kostenvoranschlag statt Gutachten:

"Ein Kostenvoranschlag ist für uns zur Regulierung völlig ausreichend!" - Unter dem Deckmantel einer "schnellen und unbürokratischen" Regulierung verstecken sich lediglich geplante Kostenersparnisse und die gezielte Beschneidung der Rechte des Geschädigten:
Für einen vom jeweiligen Reparaturbetrieb erstellten Kostenvoranschlag hat dieser nicht nur die Kosten der Erstellung zu übernehmen, er trägt auch noch das Prognoserisiko bei Kostenüberschreitung (z.B. infolge versteckter Schäden) selbst.
Viele Reparaturwerkstätten und Geschädigte sind weiterhin verunsichert, wenn ihnen erklärt wird, es dürfe nur ein Sachverständiger der gegnerischen Versicherung beauftragt werden. Da diese Mitteilungen ausschließlich telefonisch übermittelt werden, ist ein Nachweis der Falschinformation schwer zu erbringen.
Abgesehen von der Tatsache, daß ein vom Reparaturbetrieb erstellter Kostenvoranschlag aus rechtlicher Sicht ein Sachverständigen-Gutachten nicht ersetzen kann, würden berechtigte Ansprüche des Kunden, wie z.B. Wertminderung, unberücksichtigt bleiben:  

Der Geschädigte hat bei einem Haftpflichtschaden grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Gutachten eines Sachverständigen seiner Wahl. Der Geschädigte braucht sich nicht auf einen "Sachverständigen" der gegnerischen Versicherung einzulassen.
 

Vertrauensbetrieb der Versicherung:

Die beste Zukunft hätten Kfz.-Reparaturbetriebe als "Vertrauensbetrieb der Versicherungen", lautet eine weit verbreitete These. Daß dies lediglich ein geschickt getarnter Angriff auf die Stundenverrechnungssätze ist, wird manchem erst sehr spät bewußt.
Z.B. sollen mit einer gegenwärtigen Aktion über die Firma Motorcare dem "Vertrauensbetrieb" neben den Kosten der Schadenfeststellung auch noch die Kosten der Schadenregulierung durch eine Abgabe in Höhe von 5% aufgebürdet werden.
Es sollte nicht vergessen werden, daß für eine erfolgreiche Geschäftsentwicklung nicht das Vertrauen der Versicherungen, sondern das der Kunden ausschlaggebend ist. Erkennt dieser erst, für wen die Reparaturwerkstatt seiner Wahl Stellung bezieht, wird er sehr schnell sein Vertrauen in selbige verlieren!
 

Restwert bei Kfz.-Haftpflichtschäden:

Im Falle eines Totalschadens ermittelt der Kfz.-Sachverständige (unter Berücksichtigung der am 01.04.1998 in Kraft getretenen Altautoverordnung und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) den Restwert eines Fahrzeuges am allgemeinen Markt, der aus Vertragshändlern und seriösen Gebrauchtwagenhändlern besteht. Der sogenannte Sondermarkt von Restwerthändlern hat dabei außer Betracht zu bleiben.
Daß dort der Versicherer unter Vorlage des vom Sachverständigen ermittelten Restwertes stets ein Überangebot erreichen kann, liegt auf der Hand und braucht nicht näher kommentiert zu werden.
Der Kfz.-Reparaturbetrieb hat somit nur mit der Hilfe des Sachverständigen die Möglichkeit, einen Restwert zu erwerben und anschließend weiterzuveräußern bzw. instandzusetzen. Diese Vorgehensweise wird ausdrücklich vom BGH gebilligt.
Die Gerichte tendieren ohnehin dazu, stets dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert den Vorrang vor einem nachträglich vom Versicherer ermittleten Überangebot zu geben, da nur der Sachverständige selbst das Fahrzeug besichtigt und eingehend bezüglich wiederverwendbarer Bauteile und Baugruppen untersucht hat.

 
Ausstattung ausgesuchter Autohäuser mit Videotechnik:

Der Versicherer stellt ausgesuchten Autohäusern Videotechnik zur Schadensaufnahme zur Verfügung. Der Mitarbeiter des Autohauses geht mit der Kamera um das beschädigte Fahrzeug herum. Die Bilder werden durch sofortige Onlineübertragung der schadensbearbeitenden Stelle der Versicherung übermittelt, die daraufhin Reparaturweg und -umfang vorschreibt. Auf Grund dieser direkten Einflußnahme kann das ganze Schadensgeschäft bis hin zur Veräußerung des Restwertes von der Versicherung selbst kontrolliert werden.
 

Orientierung auf billige Werkstätten:

Dazu werden durch die Versicherungen Preislisten erstellt und der Geschädigte von teureren Autohäusern auf kleinere Werkstätten mit niedrigeren Stundensätzen  "umgelenkt".
 

Weitere aktuelle Tricks:

Klickt hier!

Versicherungs-Tricks

Aktuelles:

Laut BGB  hat der Geschädigte nach einem Kfz.-Unfall das Recht auf Erstattung sämtlicher Kosten, die zur Wiederherstellung des Vorschadenszustandes erforderlich sind (Dazu gehören u.a. auch die Kosten der Beauftragung eines unabhängigen Kfz.-Sachverständigen!). Die Versicherer versuchen natürlich mit den vielfältigsten Methoden diese Kosten gering zu halten:


"Die Versicherer wollen Geld sparen - mal wieder auf Kosten der Verbraucher:

...Schon lange ruinieren sich die Versicherungen zum Beispiel mit absurden Rabatten gegenseitig die Prämienstruktur. Doch statt Ordnung in ihr Geschäftsgebaren zu bringen, wollen sie weniger Geld für Unfallschäden ausgeben. Am liebsten würden sie gleich die ganze Schadensregulierung nach eigenem Gusto durchführen und dem Geschädigten nur das zukommen lassen, was ihm nach ihrer Ansicht nach zusteht. Und das bedeutet im Klartext:

weniger Schadenersatz nach dem Unfall. 

...Sie attackieren Mietwagenpreise, Honorare der Kfz.-Sachverständigen und deren Gutachten, sie behindern die Einschaltung von Anwälten, knausern bei Aufwandspauschalen und Wertminderung und bezweifeln Preisaufschläge bei Ersatzteilen und Verbringungskosten.
Der Unfallgeschädigte kann dabei der Gelackmeierte sein. Entweder er läßt sich - aus Unkenntnis - ins Bockshorn jagen und verzichtet auf einige Ansprüche. Oder er muß vor Gericht darum klagen."
(ADAC Motorwelt 3/99)

Die neuesten Tricks:

"Seit einiger Zeit werden Schutzbriefe spottbillig als eine Art Dreingabe im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kfz.-Versicherungen angeboten.
(Die Versicherungen wollen als erste Instanz vom Unfall erfahren, um den Schaden auf dem billigsten Weg, ohne Gutachter und Rechtsanwälte, abwickeln zu können.
Die Versicherungen können nun schon mit der Beauftragung des Abschleppdienstes ihren Einfluß geltend machen. Gleichzeitig soll damit die marktführende Stellung des ADAC gebrochen werden. - Der Autor)
Über die Serviceschiene werben die Haftpflichtversicherer bei den Autofahrern um Sympathie. Die Imagepolitur soll helfen, das bei Autofahrern oft tief sitzende Mißtrauen im Umgang mit den Assekuranzen abzubauen. Sie sollen darauf vertrauen, daß der Versicherer bei Problemen mit dem Auto immer der richtige Ansprechpartner ist.
Von wegen! Im Haftpflichtschaden stehen Geschädigter und Versicherer grundsätzlich auf zwei verschiedenen Seiten, und sie haben unterschiedliche Interessen. Denn die einen wollen Geld haben , und die anderen wollen es nicht ausgeben." (ADAC Motorwelt 3/99)

"Der versicherungseigene Zentralruf (Telefon-Nr. 0180/25026 - der Autor) über den via Kennzeichen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abgefragt werden kann, stellt z.B. sofort die Verbindung mit dem zuständigen Sachbearbeiter her. Vorteil für die Versicherung: Der Sachbearbeiter kann direkt mit dem Geschädigten verhandeln. Wenn er es geschickt anfängt , geht der erst gar nicht zum Anwalt, verzichtet auf einen neutralen Kfz.-Sachverständigen und vielleicht sogar auf den Mietwagen.
Es gibt Versicherer, die ihren Angestellten kleine Prämien bezahlen, wenn sie dem Geschädigten diese Ansprüche erfolgreich ausreden.
Das gleiche bei den 'Unfallhilfekärtchen', die Versicherer ihren Kunden aushändigen. Auch sie sollen den direkten Kontakt zwischen Versicherung und Unfallgeschädigtem herstellen, damit von Anfang an die Regulierung kontrollierbar ist.
...Und jetzt ist der Zugriff auf den Geschädigten noch viel leichter. 1999 erhielten die Versicherungen vom Verkehrsministerium den Zuschlag bei der Vergabe der Notrufsäulen. Nach einer Übergangszeit von 3 Jahren landet nun jeder, der mit seinem Fahrzeug eine Panne oder einen Unfall hat und Hilfe braucht , via Notruf automatisch in einem Call-Center der Versicherungen." (ADAC Motorwelt 3/99)

Hinweis: Fordern Sie den Sachbearbeiter auf, Ihnen unglaubwürdig erscheinende telefonische Aussagen schriftlich zur Verfügung zu stellen, wodurch leicht feststellbar wird, ob diese in Einklang mit Gesetz und Rechtssprechung stehen.
Wer Ihnen glaubhaft machen will, Sie bräuchten keinen unabhängigen Gutachter, bzw. sollten doch den der gegnerischen Versicherung in Anspruch nehmen, will Sie gezielt von Ihrer Beweispflicht abbringen und damit lediglich seine ureigensten Interessen durchsetzen! Daß ein Versicherungs-Gutachter als Vertreter und Mitarbeiter selbiger stets versucht sein wird, den Schaden geringer einzuschätzen, als er tatsächlich eingetreten ist, liegt dabei wohl auf der Hand!

Tip von Rechtsanwältin Roswitha Mikulla-Liegert, Leiterin ADAC-Verbraucherschutz:
"Wer sich in der Unfallschadenregulierung nicht auskennt, sollte bei direkten Gesprächen mit den Sachbearbeitern der Versicherer vorsichtig sein und sich nicht voreilig auf deren 'besondere Serviceangebote' einlassen."

"Ob die Schadenregulierer den Geschädigten wirklich auf alle seine Rechte hinweisen, bezweifeln Kritiker." (ADAC Motorwelt 3/99)

Denken Sie deshalb daran:

Sie haben als Geschädigter freie Gutachter-Wahl!

Sie benötigen ein Beweissicherungs-Gutachten zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Unfallgegners und zur Durchsetzung eigener Ansprüche!

Sachverständige und Rechtsanwälte können beim Haftpflichtschaden vollständig zu Lasten der gegnerischen Versicherung und somit für Sie kostenfrei beauftragt werden!

Sie haben Anspruch auf Reparaturdurchführung in einer Vertragswerkstatt bzw. auf Anrechnung der Stundensätze selbiger!

 
Bedenken Sie: Ihre Beweispflicht beginnt schon am Unfallort! Wir kommen zur Spurensicherung vor Ort! Rufen Sie uns an!

 Tel.-Nr. 0351/42 669 44, Funktel. 0172/3726701
 oder per e-Mail: no@sachverst.de


37. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar (27.-29.01.1999):
"Das Schadensmanagment durch Versicherer ist abzulehnen, denn es bringt das Risiko mit sich, daß der Geschädigte nicht den Schadensersatz bekommt, der ihm nach Gesetz und Rechtssprechung zusteht.
Der Geschädigte kommt auch in Gefahr, übereilt Entscheidungen zur Art und Weise der Schadensbehebung treffen zu müssen, so daß er keine ausreichende Gelegenheit hat, einen unabhängigen technischen Sachverständigen zur Feststellung des Schadens hinzuzuziehen sich über seine Rechte und Pflichten sowie über die für ihn wirtschaftlichste Art der Schadensbehebung zu informieren, insbesondere anwaltlichen Rat einzuholen.
Die Information durch den Haftpflichtversicherer ersetzt nicht die anwaltliche Beratung. Grundsätzlich ist der Geschädigte frei in der Entscheidung, ob er sich dem Schadensmanagment durch den Haftpflichtversicherer anvertrauen will. Lehnt er dies ab, darf das nicht zu dem Argument führen, er habe die Schadensminderungspflicht verletzt." (ADAC Motorwelt 3/99)

zurÜck

mehr Infos und günstige Versicherungsangebote gibt's hier...

Download-Bereich

Download-Bereich
Drucken Sie sich Ihre Formulare selbst aus!
Wir bieten Ihnen wichtige Unterlagen zum Thema KFZ zum Download an:

Unfallbericht nach Verkehrsunfall (37 KB, PDF)

Abtretungserklärung bei Schadensgutachten (13 KB, PDF)

Auftrag für Wertermittlungen (6 KB, PDF)

Zustandsbericht für Fahrzeuge (47 KB, PDF)

Visitenkarte (85 KB, PDF)

Sie vermissen wichtige Unterlagen?
Schicken Sie uns einfach 'ne eMail! Wir versuchen, unser Angebot umgehend Ihren Wünschen entsprechend zu erweitern.