Sachverständigenbüro Olbrich

Wichtige Gerichtsurteile


Ist ein Kfz. bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt der Herstellung durch diesen den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlaßte Reparatur verlangen (BGB § 249, 2).

Dieser Geldbetrag bemisst sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeuges zweckmäßig und angemessen erscheint (st. Rspr. seit BGHZ 4,82).

Dafür kann das Gutachten eines anerkannten Kfz.-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten eine sachgerechte Grundlage sein, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.
BGH 29.4.2003, VI ZR 393/02

Zwei Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) stärken die Rechte von Unfallopfern gegenüber den Versicherungen der Verursacher:


Selbst reparieren und trotzdem kassieren! Restwert nach Autoschäden darf nicht abgezogen werden!
(AFP) Versicherungen, die nach einem Verkehrsunfall Reparaturkosten für ein Auto zu erstatten haben, müssen dies bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes tun. Der Restwert des Autos darf bei der Schadensberechnung nicht abgezogen werden, so lange die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens nicht übersteigen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Urteil entschied. (AZ: VI ZR 393/02) Fiktive Reparaturkosten sind jedenfalls bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu erstatten.
Wer ein Fahrzeug beschädigt hat, muss auch dann die Kosten für eine fachgerechte Reparatur ersetzen, wenn der Geschädigte auf eine Reparatur verzichtet oder diese selbst durchgeführt hat. Der Anspruch auf Ersatz derartiger fiktiver Reparaturkosten besteht jedenfalls bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes (ohne Abzug des Restwertes). Hat der Geschädigte das Fahrzeug selbst repariert, besteht der Anspruch unabhängig davon, ob die eigenhändige Reparatur fachgerecht war.
Der Sachverhalt:
Das Fahrzeug des Klägers war bei einem Unfall beschädigt worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte es einen Wiederbeschaffungswert von 15.340 Euro. Ein Sachverständiger schätzte die Kosten der erforderlichen Reparatur auf 12.300 Euro. Der Kläger reparierte das Fahrzeug selbst und verlangte von der beklagten Versicherung des Unfallverursachers die Zahlung von 12.300 Euro. Die Versicherung weigerte sich, diese Summe zu zahlen. Die Reparatur des Klägers sei nicht fachgerecht gewesen. Außerdem dürften die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes nicht übersteigen. Die daraufhin erhobene Zahlungsklage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 12.300 Euro. Für den Ersatz der fiktiven Reparaturkosten kommt es bei einer Reparatur durch den Geschädigten nicht darauf an, ob diese fachgerecht ausgeführt wurde.
Es ist umstritten, bis zu welcher Höhe der Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten verlangen kann. Die überwiegende Zahl der Gerichte spricht Reparaturkosten lediglich bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes zu. Für eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme des Schädigers müsse der Geschädigte das Fahrzeug zum Zweck der Weiterbenutzung fachgerecht instandsetzen.
Die Gegenmeinung billigt dem Geschädigten Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes zu. Der BGH schließt sich dieser Auffassung an. Der Restwert muss daher bei der Schadensberechnung jedenfalls dann unberücksichtigt bleiben, wenn - wie im Streitfall - die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Der BGH beendete damit eine uneinheitliche Rechtsprechung der unteren Gerichte, die teilweise beim Ersatz "fiktiver" Reparaturkosten größere Abzüge vorgenommen hatten.
Damit sind Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen, unabhängig davon, ob der Schaden in einer Werkstatt behoben wird oder nicht.
Auch bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten kann nicht ein abstrakter Mittelwert, z. B. die von der DEKRA ermittelten mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze, Grundlage für die Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten sein. Vielmehr ist die Entscheidung des Geschädigten, sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen, als wirtschaftlich vernünftiges Verhalten hinzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug wie hier unrepariert weiterveräußert (BGH, Urt. v. 29.4.2003 - VI ZR 398/02). Repariert der Geschädigte das Fahrzeug in Eigenregie, so hat er Anspruch auf Reparaturkostenersatz bis zu Höhe des üblichen Wiederbeschaffungswerts unter Ausklammerung des Restwerts. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs nicht übersteigen (BGH, Urt. v. 29.4.2003 - VI ZR 393/02)

Der Aussage, "Die Deutschen sind ein Volk von Autoreparateuren", maß die Vorsitzende Richterin Gerda Müller dem Fall in der Verhandlung weitreichende Bedeutung zu. (Az.: VI ZR 393/02)
Im zweiten Fall sprach der BGH einer Porsche-Fahrerin die von einem Sachverständigen auf mehr als 15.500 Euro geschätzten Reparaturkosten zu, die in einer Porsche-Werkstatt angefallen wären. Die Frau hatte den Wagen aber nicht reparieren lassen, sondern für gut 5100 Euro weiterverkauft. Die Versicherung des Unfallgegners wollte nur die vom Gutachterverband Dekra für die Region ermittelten durchschnittlichen Reparaturkosten von 13.000 Euro ersetzen. Porsche verlangt höhere Stundensätze für die Arbeit seiner Kfz-Mechaniker.
Der sechste Zivilsenat ließ die Auffassung der Versicherung nicht gelten. Sinn des Schadenersatzes sei eine komplette Reparatur. In der Wahl seiner Mittel sei ein Geschädigter dabei frei. Das schließe auch die Reparatur in einer Vertragswerkstatt ein. Eine - wenngleich technisch einwandfreie - Reparatur in einer anderen Werkstatt sei nicht zumutbar, hieß es. Das müsse auch für eine fiktive Berechnung gelten, nach der sich der Schadenersatz bemisst. Ob der Geschädigte das Auto unrepariert weiterverkauft, sei dabei ohne Belang. (Az.: VI ZR 398/02)

Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, seine überobligatorischen Anstrengungen zur Schadensbehebung dem Schädiger zugute kommen zu lassen.

Der Geschädigte braucht weder nachzuweisen, daß er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch den Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist.
Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Gutachtens eines Kfz.-Sachverständigen begnügen. Dieses ist eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. (BGH NJW 89, 3009).


Der Schadensersatzanspruch umfaßt nach der Rechtssprechung zu §§ 249 ff. BGB auch eine Nutzungsausfallentschädigung (NE) für das Fahrzeug, das während der Reparaturzeit, oder - bei Totalschaden - für die erforderliche Dauer der Wiederbe-schaffung, nicht genutzt werden kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, daß die fehlende Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges einen Vermögenswert darstellt und mithin der durch einen schuldlos erlittenen Unfall entstandene Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges zum Schadensersatz verpflichtet.
Anspruchsvoraussetzungen sind nach dem BGH Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille.

Wird ein Fahrzeug von dritter Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so besteht Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. (OLG Hamm ZfS 84, 230)


Anspruchsberechtigt ist der schuldlos geschädigte Kfz.-Halter, wenn er, Familienangehörige oder andere Personen das Fahrzeug während der Ausfallzeit nicht benützen können. (BGH DAR 74, 18)

Keinen Anspruch auf NE hat grundsätzlich der Leasinggeber, der Halter eines PKW mit rotem Kennzeichen oder eines nicht zugelassenen Fahrzeuges (LG München, ZfS 85,198, I SP 94).

Auch für die Dauer einer wirtschaftlich sinnvollen Notreparatur ist ein Anspruch auf NE gegeben (ZfS 81, 333), ebenso bei Eigenreparatur (LG München, I ZfS 88).

Wird statt der Reparatur die Anschaffung eines Neufahrzeuges gewählt, so ist für die NE die vom Sachverständigen ermittelte Reparaturzeit zugrunde zu legen (LG Berlin DAR 92, 264).

Bei hochwertigen Fahrzeugen (BMW 850i) besteht Anspruch auf NE auch für 4 Monate Lieferfrist eines Neuwagens (OLG Karlsruhe DAR 94, 26).

Bei Eigenreparatur wird ein Anspruch auf NE bejaht (LG Duisburg ZfS 80,363), jedoch ist ein Ausfallnachweis notwendig (Fotos durch Sachverständigen).

Bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens besteht Anspruch auf NE unabhängig von einer Wiederbeschaffung (AG Hanau ZfS 95,415).

Der Geschädigte hat wahlweise die Möglichkeit, einen Mietwagen anzumieten, wenn er diesen ausnutzt und benötigt, oder die nachgewiesenen Taxikosten, die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, oder schließlich die NE geltend zu machen (AG Frankfurt r+s 81, 238). Auch eine Aufsplittung ist möglich.

Für gewerblich genutzt Kraftfahrzeuge können entweder der entgangene Gewinn, Mietwagenkosten, oder die Vorhaltekosten geltend gemacht werden.

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